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Anordnung psychologischer Psychotherapie

Am 1. Juli 2022 ist die Neuregelung der psychologischen Psychotherapie in Kraft getreten. Das bisherige Delegationsmodell wurde durch das Anordnungsmodell (Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022) abgelöst. Somit können neu Psycholog:innen, die den Zulassungskriterien entsprechen und eine BAB erhalten haben, ihre Psychotherapie zu Lasten der OKP abrechnen. Vorausgesetzt: Die Anordnung wurde korrekt gemacht.

Eine Anordnung darf gemäss Art. 11a KLV nur von folgenden Personen gemacht werden:

«Ärztinnen und Ärzten mit einem eidgenössischen oder einem anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in

  • In Allgemeiner Innerer Medizin,
  • in Psychiatrie und Psychotherapie
  • in Kinderpsychiatrie und –psychotherapie
  • in Kinder- und Jugendmedizin
  • oder Ärztinnen und Ärzte mit interdisziplinärem Schwerpunkt Psychosomatische und psycho-soziale Medizin (SAPPM) der Schweizerischen Akademie für Psychosomatische und Psychoso-ziale Medizin.»

Die praktischen Ärzt:innen sind hier explizit nicht mit eingeschlossen. D.h., die Krankenversicherungen müssen die Kosten einer psychologischen Psychotherapie nicht übernehmen, wenn die Anordnung durch praktische Ärzt:innen erfolgt ist. Ob dies von den Krankenversicherungen überprüft wird, kann noch nicht vorausgesagt werden.

Ob dies von den Krankenversicherungen überprüft wird, kann noch nicht vorausgesagt werden.

Falls Sie praktische Ärzt:in sind ist für Sie nun wichtig:
Wenn Sie Patient:innen eine Anordnung zur psychologischen Psychotherapie ausstellen, müssen Sie sie informieren, dass die Krankenversicherung allenfalls die Kosten aus den oben genannten Gründen nicht übernimmt. Diese Information an die Patient:innen sollte dokumentiert werden.

Falls Sie ein:e Psycholog:in sind, die zu Lasten OKP abrechnen darf:
Bitte überprüfen Sie, wer die Anordnung ausgestellt hat. Sollte es ein:e praktische:r Ärzt:in gewesen sein, informieren Sie die Patient:innen, dass die Krankenversicherung allenfalls die Kosten aus den oben genannten Gründen nicht übernimmt. Diese Information an die Patient:innen sollte dokumentiert werden.

Weshalb?
Sollten Sie die Patient:innen nicht informieren und die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen, können die Patient:innen die Kosten der psychologischen Psychotherapie bei Ihnen zurückfordern. Dies deshalb, weil Sie Ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind.

Ausnahme gemäss Art. 11b KLV:
Handelt es sich um Leistungen zur Krisenintervention oder um Kurztherapien für Patienten und Patientinnen mit schweren Erkrankungen bei Neudiagnose oder bei einer lebensbedrohlichen Situation, darf psychologische Psychotherapie von Ärztinnen und Ärzten aller Fachrichtungen (allerdings mit einer Beschränkung auf zehn Sitzungen) angeordnet werden.